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OLG München Beschluss vom 07.04.2014 - 15 W 178/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Scheidet der wegen einer Insolvenzforderung verklagte Insolvenzverwalter im Anschluss an die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 211 Abs. 1 InsO aus dem Prozess aus und wird der Prozess mit dem früheren Insolvenzschuldner fortgesetzt, ergeht gegenüber dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter keine Kostenentscheidung.

2. Eine auf Seiten des verklagten Insolvenzverwalters erklärte Nebenintervention besteht nach dessen Ausscheiden aus dem Prozess auf Seiten des an seine Stelle tretenden früheren Insolvenzschuldners fort.

 

Normenkette

ZPO §§ 66, 91, 91a, 101, 239-240, 269; InsO § 211

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 10.12.2012; Aktenzeichen 22 O 21026/11 (2))

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten wird der Beschluss des LG München I vom 10.12.2012 (Az. 22 O 21026/11) insgesamt wie folgt gefasst:

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention auf Seiten der Beklagten zu 1) zu tragen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Rubrum des Beschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 5) wie folgt gefasst: "Beklagte, Streithelfer der Beklagten zu 1) und Beschwerdeführer".

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.368,10 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 20.9.2011 (zugestellt am 30.11.2011, nach Blatt 27) Klage gegen die als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der BTX Treuhandverwaltungs GmbH bestellte Rechtsanwältin P. Mit Beschluss des AG München - Insolvenzgericht - vom 3.1.2012 wurde das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit nach § 211 InsO eingestellt (nach Bl. 38). Der Beschluss wurde am 4.1.2012 im...

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