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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 239 ZPO – Unterb ... / I. Partei.

Dr. Monika Anders
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Rn 5

Parteien eines Zivilprozesses sind diejenigen, von denen und gegen die die staatlichen Rechtsschutzhandlungen begehrt werden (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 11; vgl auch § 50 Rn 2 ff). Als Partei gilt nicht der einfache Nebenintervenient/Streithelfer (§§ 66, 67); sein Tod unterbricht das Verfahren nicht (BGH ZIP 10, 646; Rostock r+s 20, 22 – zu § 240). Der Tod eines notwendigen Streitgenossen (§ 62) unterbricht das Verfahren nach § 239, während bei einfacher Streitgenossenschaft (§ 61) nur das Prozessrechtsverhältnis zu dem Verstorbenen und seinem Prozessgegner betroffen ist; dieselbe Unterscheidung ergibt sich für den streitgenössischen Streithelfer (§ 69), der notwendig oder einfach sein kann (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 12; zur Möglichkeit eines Teilurt im Falle des Todes eines einfachen Streitgenossen vgl BGH NJW 07, 156 [BGH 07.11.2006 - X ZR 149/04]). Der Tod des notwendig Beigeladenen führt nicht zu einer Unterbrechung nach § 173 VwGO, § 239, wenn mit dem Tod das rechtliche Interesse an der Entscheidung entfallen ist (Hess VGH NVwZ 18, 287; s.u. § 240 Rn 3).

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