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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 234 ZPO – Wiedereinsetzungsfrist.

Dr. Norbert Kazele
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. 2Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift setzt der Wiedereinsetzung im Interesse der Rechtssicherheit enge zeitliche Grenzen, nämlich grds von zwei Wochen ab Wegfall des unverschuldeten Hindernisses für die Fristeinhaltung, kombiniert durch die in Abs 3 bestimmte Ausschlussfrist von einem Jahr ab Ende der versäumten Frist.

I. Frist.

 

Rn 2

Bei Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist (für Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde gilt auch für die Wiedereinsetzung eine Monatsfrist; die Vorschrift gilt auch im Patentnichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 08, 280 [BGH 13.11.2007 - X ZR 100/07]). Die Monatsfrist für die aufgezählten Fälle der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist ist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz eingefügt worden und soll der bei PKH-Verfahren auftretende Problematik begegnen (dazu näher unten Rn 11 ff). Generell darf das Gericht über einen WE-Antrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht abschlägig entscheiden; ein Verstoß kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen (BGH NJW 11, 1363 [BGH 17.02.2011 - V ZB 310/10]).

II. Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist.

 

Rn 3

Zu beachten ist, dass auch gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des Abs 1 (nicht aber der Ausschlussfrist des Abs 3) ihrerseits Wiedereinsetzung gewährt werden kann (§ 233); die hierfür maßgebliche 2-Wochen-Frist läuft unabhängig von der Wiedereinset...

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