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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 233 ZPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Dr. Norbert Kazele
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Gesetzestext

 

1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung dient einerseits der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Zugangs zum Gericht, der nicht unzulässig erschwert werden darf. Andererseits erfordert es auch die Einzelfallgerechtigkeit, einer Partei, die schuldlos eine Frist versäumt hat, eine Möglichkeit zur Beseitigung der Folgen der Fristversäumung einzuräumen.

I. Begriff, Wirkung.

 

Rn 2

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung wird rückwirkend der Zustand hergestellt (fingiert), als sei die fristgebundene Handlung rechtzeitig vorgenommen worden. Es handelt sich damit um eine Durchbrechung der zunächst eingetretenen Rechtskraft. Dies wird besonders deutlich, wenn im Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel bereits verworfen ist: hat das Wiedereinsetzungsgesuch Erfolg, wird das Rechtsmittel nachträglich als rechtzeitig behandelt, die auf der angenommenen Verspätung des Rechtsmittels basierende Entscheidung wird ohne weiteres gegenstandslos (BGH NJW 13, 697, 698 [BGH 28.11.2012 - XII ZB 235/09]). Bei der Ausgestaltung der Wiedereinsetzung ist aber auch der Rechtssicherheit ein hoher Stellenwert eingeräumt, wie die absolute Frist für die Wiedereinsetzung (§ 234 III) deutlich macht.

II. Maßstab.

 

Rn 3

Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör gebieten es, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrenso...

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