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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 222 ZPO – Fristb ... / A. Regelungsinhalt, Anwendungsbereich.

Dr. Norbert Kazele
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Rn 1

Nach § 186 BGB finden die §§ 187–193 BGB ohnehin nicht nur für Rechtsgeschäfte, sondern auch für die in Gesetzen oder gerichtlichen Verfügungen getroffenen Fristen Anwendung; dies wird hier durch den Verweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grunde wiederholt. Abs 2 entspricht in seinem Regelungsgehalt weitgehend § 193 BGB. Abs 3 enthält für nach Stunden berechnete Fristen (dies kommt in Wechsel- und Scheckverfahren in Betracht, vgl §§ 604 II, 605a) eine eigenständige Regelung, der allerdings keine große praktische Bedeutung zukommt. Für die Widerrufsfrist eines Vergleichs gilt § 187 BGB unmittelbar (also iA Fristlauf ab Vergleichsabschluss gem § 187 I BGB), so dass es eines Rückgriffs auf § 222 nicht bedarf. Hervorzuheben ist, dass sich die Regelung des § 222 II nur auf das Fristende bezieht. Die Frist kann also durchaus an einem Samstag, Sonntag oder einem Feiertag zu laufen beginnen, wenn der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis an einem dieser Tage unterzeichnet (BeckOKZPO/Jaspersen Rz 2). Der in § 222 II genannte Feiertag muss am Ort des Gerichts, bei dem die Frist zu wahren ist, ein solcher sein (BeckOKZPO/Jaspersen Rz 3).

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