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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 217 ZPO – Ladungsfrist.

Dr. Norbert Kazele
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Gesetzestext

 

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Ladungsfrist ist eine Mindestfrist zum Schutz der Prozessbeteiligten; sie soll einerseits die erforderliche Terminsvorbereitung sicherstellen, dient aber auch dem Schutz der Dispositionsfreiheit der Parteien, die nicht mit einer plötzlichen Terminierung ›überrumpelt‹ werden sollen. Der Tag der Ladung sowie der Terminstag werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet (BGH NJW 13, 2199 [BGH 05.06.2013 - XII ZB 427/11]). Mindestfristen gelten auch für Eilverfahren, va dort wird aber eine Abkürzung der Frist auf Antrag (§ 226) in Betracht kommen. Für den Wechsel- und Scheckprozess gelten nach §§ 604, 604a kürzere Fristen.

B. Praktische Bedeutung.

 

Rn 2

In der Praxis wird regelmäßig mit deutlich längeren Fristen gearbeitet, zum einen, weil die kurzfristig zur Verfügung stehenden Terminstage schon belegt sind, zum anderen, weil die angemessene Vorbereitung des Termins einen längeren Zeitraum als die Mindestfrist erfordert oder aus sonstigen Gründen die Gefahr besteht, dass ein Prozessbeteiligter wegen erheblicher Gründe Vertagung beantragen muss, so dass sich die beabsichtigte Beschleunigung in das Gegenteil verkehren würde. Ist eine besonders kurzfristige Terminierung in Einzelfall möglich oder wegen einer besonderen Situation sinnvoll, wird sich eine vorherige Terminsabsprache empfehlen.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Die Ladungsfrist ist auch im Fall einer Terminsverlegung einzuhalten. Wird nicht der Terminstag, sondern nur die Terminsstunde geändert, soll die Regelung nicht anwendbar sein (Brandbg NJW-RR 98, 500 [OLG Brandenburg 29.07.1997 - 3 U 235/96] betreffend eine Verlegung von 10 auf 14.30 Uhr...

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Zivilprozessordnung / § 217 Ladungsfrist
Zivilprozessordnung / § 217 Ladungsfrist

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.

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