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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 2 ZPO – Bedeutun ... / B. Streitwertarten.

Hans-Josef Beumers
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Rn 2

Entsprechend den Funktionen des Streitwertes ist zwischen verschiedenen Arten von Streitwerten zu unterscheiden. Bei jeder Wertfestsetzung ist vorher zu prüfen, welcher Streitwert festgesetzt werden soll. Erst nach Klärung dieser Frage lassen sich die jeweils einschlägigen Normen und Bewertungsgrundsätze verlässlich erkennen. Einzelheiten werden bei §§ 3 ff dargestellt. Die nachfolgenden Ausführungen dienen vornehmlich der Definition der einzelnen Streitwertarten, die sich aus deren Funktion herleitet (zur Verzahnung der Streitwertarten Cuypers MDR 12, 381).

 

Rn 3

Der ZuS ist gem §§ 23, 71 GVG für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen AG und LG maßgeblich. Seine Festlegung erfolgt ausschl nach §§ 3–9. Bei Werten bis 5.000 EUR ist, soweit nicht eine Sonderregelung eingreift (vgl § 1 Rn 1), das AG sachlich zuständig, andernfalls das LG. Steht die sachliche Zuständigkeit des Gerichts etwa aufgrund Prorogation nach § 38 oder aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidung wie etwa nach § 281 II 4 ohnehin fest, bedarf es der Festsetzung des ZuS nicht (vgl § 3 Rn 14). Mit Blick auf § 78 I 1 spricht man für Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund ihres Wertes dem Anwaltszwang unterliegen, auch vom Anwaltsstreitwert, der aus dem ZuS hergeleitet wird (Schumann NJW 82, 1257, 1262).

 

Rn 4

§ 3 I GKG macht den Wert des Streitgegenstands zur Grundlage der Gebührenbemessung; die Regelung enthält zugleich eine Legaldefinition des Streitwertbegriffs im Gebührenrecht (Musielak/Heinrich § 2 Rz 2). GeS ist derjenige Wert, welcher nach den Anlagen zu GKG, RVG, FamGKG und GNotKG für die Ermittlung der Gebührenhöhe maßgeblich ist. Im Verfahren des ersten Rechtszuges gelten insoweit vorrangig die Wertvorschriften des GKG, vgl § 48 I 1 GKG, § 23 I RVG iVm §§ 39 ff GKG, und der §§ 33 ff Fa...

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