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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 128a ZPO – Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) 1Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. 3Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) 1Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. 2Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die durch das ZPO-RG 2002 neu eingefügte und im Jahre 13 geänderte Norm (G v 25.4.13, BGBl I 935) möchte den Einsatz moderner Kommunikationsmittel im Zivilprozess ermöglichen. Die Regelung gilt auch in allen anderen Verfahrensordnungen. Sie durchbricht den herkömmlichen Begriff der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen einer Videokonferenz wird nun nicht mehr vorausgesetzt, dass die Parteien und ihre Vertreter persönlich und gleichzeitig im Gerichtssaal anwesend sind. Die Regelung des Abs 2 wird durch die erweiterten Möglichkeiten in § 284 ergänzt. Anders als die Regelung des § 247a StPO ist Normzweck bei einer Videokonferenz im Zivilprozess nicht der Zeugenschutz, sondern der praktische Aspekt der Einsparung von Kosten und Zeit der Beteiligten (Prütting AnwBl 13, 330).

Das eigentliche Problem der Norm besteht darin, dass sie lediglich die rechtliche Möglichkeit einer Videokonferenz einräumt. S...

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