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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 284 ZPO – Beweisaufnahme.

Dr. Hans-Willi Laumen
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Gesetzestext

 

1Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. 2Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. 3Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. 4Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.

A. Grundlagen des Beweisrechts.

 

Rn 1

Das Beweisrecht wird in der ZPO an verschiedenen Stellen geregelt. Die §§ 284–294 betreffen die allgemeinen Grundlagen des Beweises. Die allgemeinen Regeln über die konkrete Beweiserhebung sind in den §§ 142–144 (Beweiserhebung vAw) und in den §§ 355–370 enthalten, während die einzelnen Beweismittel in den §§ 371–455 aufgeführt sind. Der Eid und die eidesgleiche Bekräftigung werden in den §§ 478–484 geregelt. Schließlich hat das selbstständige Beweisverfahren in den §§ 485–494 seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Das Beweisrecht der ZPO hat aber nicht nur Bedeutung im Zivilprozess. Es gilt darüber hinaus weitgehend im arbeitsgerichtlichen Verfahren, im gesamten Verwaltungsprozessrecht (§ 98 VwGO, § 118 SGG, § 82 FGO) und im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl § 30 I FamFG). Seine außerordentliche Bedeutung für jedes gerichtliche Verfahren ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Prozesserfolg fast regelmäßig auch oder ausschließlich von der Beweisbarkeit des geltend gemachten Rechts abhängt.

B. Begriff und Funktion des Beweises.

 

Rn 2

Das Gericht darf eine schlüssige, aber streitige Behauptung nur dann seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn es von der Wahrheit dieser Behauptung überzeugt ist. Die Wahrheitsfindung geschieht durch Beweis oder Beweisführung. Es handelt sich um einen Vorgang, der dem Richt...

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