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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 122 ZPO – Wirkun ... / II. Übergegangene Rechtsanwaltsgebühren.

Almuth Zempel
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Rn 6

Auch zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Partei besteht ein Anwaltsvertrag, so dass ein Vergütungsanspruch zwischen Partei und Anwalt besteht. Dieser Vergütungsanspruch geht aber gem § 59 I RVG auf die Staatskasse über, soweit die Staatskasse den Anwalt bezahlt. Nr 1b normiert, dass die Staatskasse den auf sie übergegangenen Anspruch gegen die Partei allerdings nur in dem Umfang geltend machen darf, den das Gericht bei der Bewilligung der PKH bestimmt hat. Soweit die Partei die ihr auferlegten Monatsraten oder den Betrag aus dem Vermögen bezahlt hat, kann die Staatskasse keine weiteren Beträge gegen die Partei geltend machen, auch wenn die gezahlte Vergütung des Anwalts noch nicht erreicht ist. Das betrifft aber nur die Vergütungsansprüche des eigenen Anwalts und lässt den Kostenerstattungsanspruch des Gegners unberührt. Hat auch der obsiegende Gegner im Verfahren PKH, so kann dieser Anspruch gegen die bedürftige Partei geltend gemacht werden (Dresd FamRZ 10, 583; Zweibr OLGR 08, 658; Nürnbg FamRZ 08, 803; Kobl FamRZ 08, 805; Karlsr OLGR 06, 79, Schoreit/Groß/Groß Rz 14). Nach aA (München AnwBl 13, 830; München FamRZ 01, 1156) soll die Vorschrift auch die übergegangenen Ansprüche des dem Gegner beigeordneten Rechtsanwalts umfassen. Die bedürftige Partei habe einen Anspruch darauf, dass sie an die Staatskasse nur die aus dem Bewilligungsbeschluss ersichtlichen Zahlungen leisten muss. Diese Auffassung überzeugt nicht. Zunächst ist nicht ersichtlich, warum insoweit die Partei, die einen Prozess verliert, dessen Gegner nicht bedürftig ist, und die dementsprechend dem Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt ist, schlechter gestellt sein soll, als diejenige, deren Prozessgegner ebenfalls PKH erhält. Zudem besteht kein Bedürfnis für einen Vertrauensschutz. Es ist ...

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