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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 120 ZPO – Festse ... / II. Begründungszwang.

Almuth Zempel
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Rn 3

Der Beschl ist zu begründen, falls Ratenzahlung oder der Einsatz von Vermögenswerten angeordnet wurde (Brandbg OLGR 03, 504). Denn der Begründungszwang als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege verlangt, dass einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung beigegeben wird, wobei eine nur floskelhafte Begründung einer fehlenden gleichsteht. Ungeachtet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der ›bündigen Kürze‹ müssen die Gründe zumindest so präzise und ausf sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (Saarbr FamRZ 11, 745 mwN; vgl auch – sonst ggf. Willkür – BayVerfGH NJW 05, 3771; Frankf Rpfl 10, 111; Hambg MDR 10, 1274 [BGH 31.03.2010 - I ZR 75/08]). Der Beschl hat eine eindeutige Aussage über die Höhe der Ratenzahlungen und deren Beginn zu treffen (Saarbr Beschl v 3.1.11 – 9 WF 100/10). Er schafft insoweit einen Vertrauenstatbestand, wobei maßgeblich hier die Urschrift des Beschlusses ist. Fehler in der Ausfertigung schaffen keinen Vertrauenstatbestand, nicht für die Partei und nicht für den Rechtsanwalt (Stuttg Justiz 86, 18). Eine stillschweigende Einschränkung der Bewilligung seitens des Gerichts kommt nicht in Betracht (Frankf JurBüro 86, 79). Auch eine rückwirkende Anordnung von Ratenzahlungen ist nicht zulässig.

 

Rn 4

Ausnahmsweise kann rückwirkend die Ratenzahlung angeordnet werden, wenn eine Beschwerde der Staatskasse erfolgreich ist. Wegen des Vertrauensschutzes kann die Rückwirkung nur auf den Zeitpunkt eintreten, an dem die Partei von der Beschwerde Kenntnis erlangt hat (Karlsr OLGR 06, 806). Hat das Gericht die Begründung der Ratenzahlungsanordnung versäumt, so führt dies zur Aufhebung des Beschlusse...

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