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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 113 ZPO – Fristb ... / C. Entscheidung.

Dr. Karsten Schmidt
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Rn 3

Im ersten Rechtszug ergeht ein Endurteil, welches die Klage für zurückgenommen erklärt. Es gilt die Kostenfolge des § 269 III 2. Hiergegen kann der Kl die gewöhnlichen Rechtsmittel (Berufung, ggf Sprungrevision nach § 566) einlegen. Wird fälschlicherweise durch Beschl entschieden, kann nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hiergegen sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung eingelegt werden (Zö/Herget § 113 Rz 3). Die zuvor unterbliebene Sicherheitsleistung kann im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (Musielak/Voit/Foerste § 113 Rz 2). In der Rechtsmittelinstanz ist zu differenzieren: Ist der Kl Rechtsmittelbeklagter, wird auch hier die Klage für zurückgenommen erklärt. Ist er hingegen (auch) Rechtsmittelkläger, wird das Rechtsmittel durch Endurteil verworfen. Hiergegen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 543, die Revision statthaft. Ist der Kl säumig, kann der Beklagte zwischen dem Antrag nach § 113 und dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils wählen. War zuvor ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen, kann der Kl im Falle eines Einspruchs die hiernach angeordnete Sicherheitsleistung bis zur neuen Entscheidung leisten (Zö/Herget § 113 Rz 3).

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