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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, KapMuG § 8 KapMuG – Au ... / I. Abhängigkeit der Entscheidung von den geltend gemachten Feststellungszielen.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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Rn 2

Der BGH hat sich für ein sehr enges Verständnis der ›Abhängigkeit‹ iSd Abs 1 S 1 ausgesprochen: Diese solle nur dann vorliegen, wenn aus Sicht des Prozessgerichts feststeht, dass es für die Entscheidung auf bestimmte im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziele konkret ankommen wird, ggf sei vorher zu anderen Fragen auch eine Beweisaufnahme durchzuführen (BGH NJW 19, 3444, 3446 [BGH 30.04.2019 - XI ZB 13/18]; vgl zu den Konsequenzen Waßmuth/Asmus BKR 21, 15, 18). Demgegenüber ging die Gesetzesbegründung noch davon aus, dass das Gericht bei dieser Frage einen gewissen Beurteilungsspielraum haben müsse (BTDrs 17/8799, 20; ebenso Vorwerk/Wolf/Fullenkamp Rz 13; Oldbg ZIP 19, 465; München ZIP 18, 327).

 

Rn 3

Für die Auffassung des BGH spricht, dass jedem Anspruchsteller ein faires und zügiges Verfahren zu gewähren ist. Dieser Grundsatz wäre verletzt, wenn ein Prozess gem § 8 ausgesetzt würde, obwohl es im konkreten Falle aufgrund individueller Besonderheiten gar nicht auf das Ergebnis des ggf langwierigen Musterverfahrens ankommt. Jedoch ist diese Überlegung abzuwägen mit dem vom KapMuG verfolgten Ziel der Effizienz und der Justizentlastung. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn das Gericht in ggf Tausenden Einzelfällen zunächst sämtliche behaupteten individuellen Besonderheiten überprüfen müsste (ggf mit Beweisaufnahme), bevor es eine Aussetzungsentscheidung treffen kann. Bei der Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen ist daher vom Prozessgericht eine Abwägung zwischen dem Effizienzziel des KapMuG einerseits und der Berücksichtigung individueller Besonderheiten andererseits vorzunehmen. Dabei sind zunächst solche Fälle auszuscheiden, in denen die Klage offensichtlich abweisungsreif ist, ohne dass es einer (weiteren) Beweisaufnahme bedürfte, etwa wegen eindeutiger Un...

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