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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 1 GVG – [Richterliche Unabhängigkeit].

Julia Zirzlaff
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Gesetzestext

 

Die richterliche Gewalt wird durch un abhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

A. Sachliche richterliche Unabhängigkeit als Aspekt der Gewaltenteilung.

I. Rechtsprechung.

 

Rn 1

Die staatlichen Gerichte sind Organe der nach dem im GG als ›unabänderlich‹ angelegten System einer Dreiteilung der staatlichen Gewalt (Art 20 II 2, 79 III GG) von der Legislative und der Exekutive unabhängigen und gleichberechtigt neben diesen stehenden Rspr (Art 92 ff GG). Die ›dritte‹ Gewalt wird durch die Gerichte der verschiedenen gleichwertigen Gerichtsbarkeiten ausgeübt (Art 92, 95 I GG). Die Gerichte sind intern hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgabe regelmäßig in Abteilungen und ggf Spruchkörper gegliedert.

II. Weisungsfreiheit der Richterinnen und Richter.

1. Bedeutung für den Rechtsstaat.

 

Rn 2

Die sachliche Unabhängigkeit der Richter ist ein zentrales Element des funktionierenden Rechtsstaats und gilt für alle Gerichtsbarkeiten. So wird bspw die in ihrer Anfangszeit oft nicht gewollte Unabhängigkeit der Richter in der allg Verwaltungsgerichtsbarkeit speziell von Verwaltungsbehörden von § 1 VwGO ausdrücklich hervorgehoben (entspr für die Sozial- und Finanzgerichte als besondere Verwaltungsgerichte §§ 1 SGG, 1 FGO). Die Unabhängigkeit der Richter ist mit der Aufklärung als Gegenentwurf zu einer damals von Monarchen bestimmten absolutistischen Kabinettsjustiz ins Blickfeld geraten. Sie soll sicherstellen, dass die Entscheidungen der Gerichte vom gesetzlichen Richter (§ 16 S 2 GVG) nach Recht und Gesetz (Art 20 III GG) und insb frei von sachfremden Einflussnahmen aus dem Bereich der Exekutive (hierzu Hochschild ZRP 11, 65, der für eine weitgehende Selbstverwaltung im Bereich der Justiz plädiert, vgl dazu auch Weber DRiZ 12, 16, 59; Weber-Grellet DRiZ 12, 2, 46) oder aus dem damit heute vielfach ›verzahnten‹ politischen Raum getroffen werden. Damit in unmittelbarem Zusammenhang steht die in den 16 Bundesländern unterschiedlich beantwortete Frage,...

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Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

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