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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 186 FamFG – Adoptionssachen.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

Adoptionssachen sind Verfahren, die

1. die Annahme als Kind,
2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder
4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betreffen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die in der Vergangenheit zu Adoptionssachen im FGG getroffenen Regelungen werden von §§ 186 ff im Wesentlichen übernommen. Adoptionssachen bilden gem § 111 Nr 4 Familiensachen, das gilt auch bei Anerkennung einer Auslandsadoption (Ddorf FamRZ 13, 714; aA Hamm NJW-RR 12, 582). Die für das Familiengericht geltenden gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen sind auch in Adoptionssachen maßgeblich. In erster Instanz ist das Familiengericht zuständig, Beschwerdegericht anstelle des LG nunmehr das OLG (§ 119 Abs 1 Nr 1a GVG). Ein Abhilfeverfahren findet nach § 68 Abs 1 S 2 nicht statt. Die internationale Zuständigkeit folgt aus § 101 und ist nicht ausschließlicher Natur (§ 106). Der Verfahrenswert bestimmt sich bei einer Volljährigen-Adoption nach § 42 Abs 2 FamGKG (Ddorf NJW-RR 10, 1661 [OLG Düsseldorf 29.06.2010 - II-8 WF 205/10]). § 186 listet die Adoptionssachen auf. Verfahren auf Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen werden nicht von § 186 erfasst (BGH NJW 2020, 3026 [BGH 27.05.2020 - XII ZB 54/18] Rn. 9 ff).

B. Verfahrensgegenstände.

I. Annahme als Kind (Nr 1).

 

Rn 2

Diese Zuständigkeit erfasst die Annahme Minderjähriger wie auch Volljähriger. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verfahren einschließlich unselbstständiger Nebenteile wie die gerichtliche Genehmigung nach § 1746 Abs 1 S 4 BGB und den Ausspruch zur Namensführung (§ 1757 BGB). Das selbstständige Verfahren auf Rückübertragung der elterlichen Sorge gem § 1751 Abs. 3 BGB bildet ebenso wie sonstige Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge eine Kindschaftssache (§ 151) und keine Adoptionssache.

II. Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (Nr. 2).

 

Rn...

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