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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 153 FamFG – Abgabe an das Gericht der Ehesache.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 152 I und führt zu einer Zuständigkeitskonzentration bei nachträglicher Rechtshängigkeit der Ehesache. Sie entspricht im Wesentlichen § 621 III ZPO aF, umfasst aber nun weitergehend alle Kindschaftssachen, die ein gemeinsames Kind der Ehegatten betreffen. Vergleichbare Vorschriften finden sich zB in §§ 202, 233, 263, 268. Um die Abgabe an das Gericht der Scheidungssache sicherzustellen, ordnet § 133 I Nr 3 an, dass sich der antragstellende Ehegatte in der Ehesache in seinem Antrag zwingend auch über weitere anhängige Verfahren der Ehegatten erklärt. Die in § 153 geregelte Abgabe des Verfahrens stellt eine Sonderform der in § 4 geregelten Abgabe dar; durch die Verweisung auf § 281 II ZPO wird klargestellt, dass es weder eines wichtigen Grundes noch einer Übernahmebereitschaft des Gerichts der Ehesache bedarf (MüKoFamFG/Heilmann § 153 Rz 2; aA Keidel/Engelhardt § 152 Rz 4).

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Voraussetzungen der Abgabe.

 

Rn 2

Die Abgabe einer Kindschaftssache setzt die Rechtshängigkeit einer Ehesache voraus, die mit Erhebung des Antrags auf Scheidung der Ehe, Aufhebung der Ehe oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe begründet wird, § 113 I 2 iVm § 261 I ZPO. Erforderlich ist gem § 113 I 2 iVm § 253 ZPO die Zustellung des Antrags (Hamm FamRZ 11, 58). Das Vorliegen eines Antrags auf Bewilligung von VKH reicht nicht aus (vgl Zö/Lorenz § 153 Rz 1; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 153 Rz 2; Prütting/Helms/Hammer § 153 Rz 2).

 

Rn 3

Abgegeben werden kann nu...

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