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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 127 FamFG – Eingeschränkte Amtsermittlung.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht.

(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht § 616 ZPO aF. Abs 1 enthält – wie auch bereits § 616 I ZPO aF den Grundsatz der Amtsermittlung in Ehesachen; die Formulierung entspricht § 26. Allerdings besteht im Gegensatz zu § 616 I ZPO aF (›kann auch‹) kein Ermessen des Gerichts mehr (›hat‹). Der Untersuchungsgrundsatz gilt als Leitmaxime in allen Ehesachen iSv § 121 (ThoPu/Hüßtege § 127 Rz 2; J/H/A/Markwardt § 127 Rz 1) und soll in Statussachen ermöglichen, den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt so objektiv wie möglich festzustellen und nicht der Disposition der Beteiligten zu überlassen (vgl. Musielak/Borth/Borth/Grandel § 127 Rz 2; J/H/A/Markwardt § 127 Rz 1; Keidel/Weber § 127 Rz 4; MüKoFamFG/Lugani § 127 Rz 1). Die Pflicht zur Amtsermittlung gilt uneingeschränkt auch in Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe. Abs 2 enthält die dem bisherigen § 616 II ZPO aF entsprechende Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes, allerdings beschränkt auf Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Die in Abs 3 enthaltene Regelung entspricht § 616 III ZPO aF und schränkt den Amtsermittlungsgrundsatz im Hinblick auf die ›Härteklausel‹ des § 15...

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