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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 26 FamFG – Ermittlung von Amts wegen.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm regelt den Grundsatz der Amtsermittlung, ist also die Grundlage für die in der fG geltenden Verfahrensmaxime des Untersuchungsgrundsatzes. Sie ist damit der Ausgangspunkt für die Fragen des Beweisrechts in der fG. Die Norm steht im Zusammenhang mit den §§ 27–31 und 37. Sie gilt für alle Verfahren der fG, also für Antragsverfahren wie für Amtsverfahren. Sie gilt nicht in Ehe- und Familienstreitsachen.

B. Der Amtsermittlungsgrundsatz.

I. Grundlagen.

 

Rn 2

Die Bedeutung der Amtsermittlung besteht darin, dass das Gericht ohne jede Bindung an Behauptungen und Beweisanträge der Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen ermitteln und in das Verfahren einführen kann. Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung wird in ihrem Umfang und Inhalt durch die Anträge der Beteiligten (im Falle eines Antragsverfahrens) und den Verfahrensgegenstand begrenzt. Das Gericht muss nicht jeder denkbaren Möglichkeit nachgehen. Außerhalb des jeweiligen Verfahrensgegenstandes endet grds die Entscheidungsmöglichkeit des Gerichts und damit zugleich seine Pflicht zur Amtsermittlung. Für die Beteiligten ergibt sich aus der Amtsermittlungspflicht des Gerichts, dass es keine Behauptungslast und keine subjektive Beweislast gibt. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes kann es im Bereich der fG auch keine Präklusion verspäteten Vorbringens geben. Weiterhin gibt es aus diesem Grund in der fG keine Anerkenntnis-, Verzichts- und Versäumnisentscheidungen.

II. Gegenstand der Amtsermittlung.

 

Rn 3

Gegenstand der Amtsermittlung können entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtssätze sowie Erfahrungssätze sein. Zu den Tatsachen im Einzelnen vgl P/H/Prütting Rz 15–17. Für die Ermittlung von Rechtssätzen gilt § 293 ZPO (BGH FamRZ 15, 1180; 17, 1209; aA ...

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