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Privatnutzung des Unternehmensgebäudes, Anwendung der Neuregelung der Bemessungsgrundlage vor 1.7.2004 unzulässig

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

Die Neuregelung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 durch das EURLUmsG vom 9.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) gilt mit Wirkung vom 1.7.2004. Soweit sich das zuvor erlassene BMF-Schreiben vom 13.4.2004 (BStBl I 2004, 468) als "Interpretation" des bisherigen Kostenbegriffs in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 a.F. Rückwirkung auf davor liegende "offene" Besteuerungszeiträume beilegt, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999, Art. 6 Abs. 2 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin errichtete im Jahr 2001 (Streitjahr) in einem Gewerbegebiet ein Einfamilienhaus. Dieses bewohnte sie zum Teil selbst; Teile davon vermietete sie gewerblich – und umsatzsteuerpflichtig – an ein Bauunternehmen und ordnete das gesamte Gebäude dem Unternehmen zu. Das FA wollte den privaten Nutzungsanteil nicht entsprechend der einkommensteuerrechtlichen AfA, sondern mit den Kosten – entsprechend der Neuregelung – besteuern.

Die Klage hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA zurück. Die Gründe ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen. Für bis zum 1.7.2004 angeschaffte oder hergestellte Gebäude verbleibt es bei der günstigen Regelung: die Kosten der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes, das zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat, sind unter Verteilung der maßgeblichen Herstellungskosten auf 50 Jahre zu ermitteln.

 

Hinweis

Seit dem EuGH-Urteil "Seeling" steht fest: Der Unternehmer kann auch ein geringfügig unternehmerisch genutztes privat genutztes Einfamilienhaus seinem Unternehmen zuordnen. Der "Eigenverbrauch" wurde nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a.F. UStG 1999 bemessen nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder tei...

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