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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 181 BewG Grundstücksarten

Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
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Ausgewählte Literaturhinweise:

Stöckel, Die Grundstücksbewertung von Wohngrundstücken/Für Zwecke der Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer, NWB 2009, 3052.

Ausgewählte Rechtsprechung:

BFH vom 01.08.1990, BStBl II 1990, 1016;

BFH vom 01.04.1987, BStBl II 1987, 840.

Richtlinien:

R B 181.1 ErbStR;

R B 181.2 Abs. 2 bis 5 ErbStR.

Erlasse:

Gleich lautende Ländererlasse vom 20.03.2023, BStBl I 2023, 738.

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Bei bebauten Grundstücken wird nach § 181 BewG zwischen verschiedenen Grundstücksarten unterschieden. Diese Unterscheidung ist nach § 182 BewG die Grundlage für die Wahl des jeweiligen Bewertungsverfahrens. Die Zuordnung in eine der acht Grundstücksarten ist daher zwingend vorzunehmen. Die Arten der bebauten Grundstücke sind in § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BewG erschöpfend aufgezählt. Maßgebend für die Einordnung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag (§ 157 Abs. 1 Satz 1 BewG).

 

Rz. 2

vorläufig frei

2 Prüfung der Grundstücksart

 

Rz. 3

Die Feststellung der Grundstücksart (durch das Lagefinanzamt) folgt dem durch § 181 BewG vorgegebenen Prüfungsschema (vgl. auch Stöckel, NWB 2009, 3052):

 
Grundstückart Definition
Ein- oder Zweifamilienhäuser
(§ 181 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 BewG; der Gesetzgeber benutzt bei der Aufzählung sinnwidrig das Wort "und")

Ein- oder Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind.

Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 %, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt (bspw. für gewerbliche, freiberufliche, land- und forstwirtschaftliche oder öffentliche Zwecke) und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 181 Abs. 2 BewG).

§ 181 Abs. 9 BewG enthält eine gesetzliche Defini...

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