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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 8 Sonderform der Anzeige aufgrund einzelgesetzlicher Bestimmung

Denize Hummel
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Rz. 85

§ 153 Abs. 2 AO stellt ausdrücklich klar, dass es auch einer – nicht von § 30 ErbStG erfassten – Anzeige bedarf, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise entfallen (s. Kamps, ErbR 2014, 16).

 

Rz. 86

Eine derartige Sonderform einer Anzeige durch den Erwerber (Beschenkter, Erbe, Vermächtnisnehmer usw.) stellt bspw. die in § 13a Abs. 7 ErbStG geregelte Anzeigepflicht bei einer Steuerbefreiung für BV, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an KapG dar (s. § 13a, Rn. 232).Hier ist dem Finanzamt zwar der ursprüngliche Erwerb bereits bekannt, jedoch nicht die möglicherweise für die gewährten Steuerbegünstigungen (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG) schädlichen, nach dem Erwerb getätigten Handlungen (Verstoß gegen die Lohnsummenregelung, § 13a Abs. 3 ErbStG oder Verstoß gegen die Behaltensfrist, § 13a Abs. 6 ErbStG). Eine dem § 30 Abs. 2 ErbStG entsprechende Anzeigepflicht für den Schenker ist gesetzlich nicht vorgesehen, was in Anbetracht der fehlenden Kenntnis des Schenkers nach Übergabe des geschenkten Gegenstands auch unsinnig wäre.

 

Rz. 87

Weitere einzelgesetzliche Anzeigepflichten gelten beispielsweise (s. Mannek/Höne, ZEV 2009, 329) bei:

  • der Veräußerung von nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerbefreitem Grundbesitz, steuerbefreiten Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven oder bei einem Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb des Überwachungszeitraums (s. § 13 Rn. 35)
  • der Veräußerung von (Teilen von) begünstigtem Grundbesitz i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (Volkswohlfahrt) oder bei einem Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb des Überwachungszeitraums (s. § 13 Rn. 50)
  • der Übertra...

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