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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 5.4 Gestaltungshinweise

Dr. Stephan Seltenreich
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Rz. 615

In die Betrachtung der Bereicherung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fällt nur das Vermögen, das bei Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft in das Gesamtgut fällt. Vermögensgegenstände des Sonderguts sowie des Vorbehaltsguts unterfallen nicht der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Gleichfalls unterfällt dieser Regelung nicht, was nach der Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft von Vorbehaltsgut in Gesamtgut umgewandelt wird (s. Rn. 599). Dies ermöglicht, bei Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft Vermögensgegenstände zunächst als Vorbehaltsgut zu bestimmen. Bei der Ermittlung der Bereicherung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im Zeitpunkt der Begründung der Gütergemeinschaft bleibt das Vorbehaltsgut unberücksichtigt. Nach Ablauf von zehn Jahren besteht die Möglichkeit, Vermögen (Bewertung mit dem gemeinen Wert) i. H. d. doppelten persönlichen Freibetrags, also i. H. v. 1 Mio. EUR vom Vorbehaltsgut in Gesamtgut umzuwandeln. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist nicht einschlägig, da dieser lediglich auf den Zeitpunkt der Begründung des Güterstands abstellt (ebenso Hannes/Holtz in M/H/H, § 7 Rn. 109; a. A. Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 137, der in derartig gelagerten Fällen § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als einschlägig ansieht). Die Umwandlung des Vorbehaltsguts in Gesamtgut stellt jedoch eine freigebige Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen dar (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die durch die Einbringung in das Gesamtgut beim anderen Ehegatten entstandene Bereicherung beläuft sich auf die Hälfte des Werts des eingebrachten Vermögens, bei einem Vermögenswert von 1 Mio. EUR also auf 500.000 EUR. Schenkungsteuer fällt keine an, da die Bereicherung vom persönlichen Freibetrag abgedeckt ist. Nach zehn Jahren besteht wiederum die Möglichkeit, weiteres Vorbehaltsgut (i. H....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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