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Preisgelder als steuerpflichtige Lohneinkünfte

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat (Anschluss an BFH, Urteil vom 09.05.1985, IV R 184/82, Haufe-Index 60999, BStBl II 1985, 427).

 

Normenkette

§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war für seinen Arbeitgeber als Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels tätig. Der Arbeitgeber gehörte einer regionalen Genossenschaft (G) an. G war Mitglied im V-Verband (V). V schrieb einen mit 10 000 DM dotierten Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter aus. Die Bewerbungsunterlagen sollten u.a. Beurteilungen der Persönlichkeit und Leistungen des Bewerbers enthalten. Der Kläger erhielt aufgrund seiner Bewerbung diesen Nachwuchsförderpreis samt Preisgeld, machte dazu aber in seiner ESt-Erklärung keine Angaben. Nachdem das FA durch eine bei V durchgeführten LSt-Außenprüfung davon erfahren hatte, erließ es einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten ESt-Bescheid und erfasste das Preisgeld (10 000 DM) als Arbeitslohn.

Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2008, 3 K 55/07, Haufe-Index 2092848), weil der Kläger den Preis für seine bei der Bewerbung ausführlich dargestellten Leistungen als angestellter Marktleiter erhalten habe. Soweit die Persönlichkeit des Klägers gewürdigt worden sei, stehe dies im Zusammenhang mit dessen Arbeitsleistungen. Insgesamt stelle sich der Förderpreis als Frucht der Arbeitsleistung des Klägers dar.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz aus den in Praxishinweisen dargestellten Gründen.

 

Hinweis

Der BFH konnte für den Streitfall au...

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