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Postzustellungsurkunde muss Hinweis auf Gegenstand des zugestellten Feststellungsbescheids enthalten

Michael Wendt
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Leitsatz

Bei der förmlichen Zustellung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Postzustellungsurkunde müssen Zustellungsurkunde und Sendung einen Hinweis auf den Gegenstand der Feststellung enthalten.

 

Normenkette

§ 122 Abs. 5, § 179 AO, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 8 VwZG

 

Sachverhalt

Das FA hatte Einkünfte aus einer GmbH & Co. KG einheitlich und gesondert festgestellt. Später fiel dem FA auf, dass eine Feststellung der verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG unterblieben war. Das FA holte diese Feststellung nach, indem es einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid erließ, in dem die Einkünfte in unveränderter Höhe, zusätzlich aber verrechenbare Verluste festgestellt wurden.

Der Bescheid wurde dem Gesellschafter K als Empfangsbevollmächtigtem mit PZU bekannt gegeben. Als Betreff waren auf der PZU im Feld 1.1 die Steuernummer der KG und im Feld 1.2 "geänderter Feststellungsbescheid für 1993 + 1994" vermerkt. Die Postsendung wurde durch Niederlegung am 30.12. zugestellt und am 5.1. von der Ehefrau des K abgeholt.

Im März wurde in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag Einspruch gegen den Bescheid eingelegt. Weder der Bescheid noch die Benachrichtigung über die Niederlegung seien der KG zugegangen.

Das FA verwarf den Einspruch wegen Verspätung als unzulässig. Die dagegen erhobene Klage wies das FG ab.

 

Entscheidung

Die Revision der KG hatte Erfolg. Die Bekanntgabe durch Niederlegung sei nicht wirksam gewesen. Das VwZG verlange eine Kennzeichnung der PZU und der Sendung mit einer einwandfrei zu identifizierenden Geschäftsnummer. Die hier gemachten Angaben reichten nicht aus, weil der Begriff "Feststellungsbescheid" angesichts der zahlreichen denkbaren Feststellungen zur Beschreibung nicht ausreiche. Der damit eingetretene Beka...

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