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Pauschalentgelt für Benutzung von Sauna-, Fitness- und Gymnastikbereich nicht aufteilbar

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Leitsatz (amtlich)

Der Betreiber eines Sportzentrums, der den Besuchern gegen Pauschalentgelt nicht nur die Möglichkeit eröffnet, die Anlagen im Sportzentrum zu benutzen, sondern auch die Nutzung einer Sauna gestattet, erbringt eine Leistung eigener Art. Diese ist nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1993 (Verabreichung von Heilbädern) begünstigt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer GbR, die in den Streitjahren 1994 und 1995 eine sog. Freizeit-Sport-Fitness-Anlage betrieb. Dazu gehörten im sog. Trockenbereich neben einem Fitnessraum mit Kraftgeräten eine Halle mit Kraftgeräten, ein Gymnastikraum, ein Kinderspielraum und Solarien und im sog. Nassbereich eine Sauna mit Kaltwasserraum sowie ein Ruhe- und Aufenthaltsraum. Die Bereiche wurden durch Umkleideräume, Duschen und Toiletten getrennt. Die Anlagen der GbR standen überwiegend ihren als Vereinsmitgliedern bezeichneten Kunden zur Verfügung. Diese konnten wählen, ob sie ausschließlich den Fitness- und Gymnastikbereich oder nur den Saunabereich oder ob sie beide Bereiche benutzen wollten. Die Mitglieder, die sowohl den Fitness- als auch den Saunabereich benutzen wollten, zahlten neben einer Aufnahmegebühr einen Monatsbeitrag von 79 DM bei einem Jahresabonnement bzw. bei einem Halbjahresabonnement einen Monatsbeitrag von 99 DM an die GbR. Diese teilte den Beitrag zur Hälfte auf die Nutzung des Trocken- und des Nassbereichs auf. Abweichend von den US t-Erklärungen der GbR für die Streitjahre besteuerte das Finanzamt die Entgelte, die Mitglieder für die Nutzung sowohl des Fitness- als auch des Saunabereichs entrichtet hatten, insgesamt mit dem allgemeinen Steuersatz. Dagegen setzte das FG die jeweilige USt antragsgemäß herab[1]. Die Revision hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die GbR hat durch die Zulassung von ...

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