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"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Dr. Sven-Christian Witt
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Leitsatz

1. Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, zum Beispiel aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, eintreten (Bestätigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).

2. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).

Normenkette

§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des SEStEG, Art. 13 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. ii DBA-Spanien 2011

Sachverhalt

An der Klägerin, einer inländischen GmbH & Co. KG, waren im Jahr 2013 (Streitjahr) als Kommanditisten zu 51 % der im Inland wohnhafte G (Beigeladener) und zu 49 % der in der Schweiz wohnhafte H beteiligt. G und H waren ferner zu jeweils 50 % an der X-S.L., einer spanischen Kapitalgesellschaft, beteiligt. Diese Anteile waren dem SBV II bei der Klägerin zugeordnet. Das in der Bilanz der X-S.L. ausgewiesene (und in Spanien belegene) unbewegliche Vermögen entsprach zum 31.12.2012 einer Quote von 58,89 % der Bilanzsumme. Zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen lag die Immobilienquote teilweise über und teilweise unter 50 %.

Das FA ging im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass es hinsichtlich der Beteiligung des G an der X-S.L. durch das Inkrafttreten eines neuen DBA zu einer passiven Entstrickung gekommen sei, die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG im Streitjahr eine Entnahmebesteuerung zur Folge habe. Nach Art. 13 Abs. 2 des ab 1.1.2013 anwendbaren DBA-Spanien 2011 bestehe für Gewinne...

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