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Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie als steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

1. Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein.

2. Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland – mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern – entweder nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA-Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DBA-Spanien 1966.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 34c Abs. 1 und Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG 1997/2002, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999, Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, Art. 4 Abs. 1, Art. 6, Art. 10 Abs. 1 und 4, Art. 21, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-Spanien 1966

 

Sachverhalt

Bei den Klägern handelt es sich um die Angehörigen einer in Deutschland wohnenden Familie – die Eltern und ihre beiden Kinder –, die im Jahr 2000 für rd. 2,4 Mio. DM ein 1.000 qm großes, in Porto Andratx auf Mallorca belegenes Grundstück mit einem 160 qm großen Einfamilienhaus und einem Schwimmbad erworben, "dazwischen" aber eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer deutschen GmbH, "geschaltet" hatte. Das Haus stand den Familienangehörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde von ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt. Das FA nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige vGA der Sociedad Limitada an ihre Gesellschafter nach sich zog. Im Einzelnen ging es für die Jahre 2001 bis 2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zzgl. eines Gewinnzuschlags von rd. 78.000 EUR jährlich.

Das FG hatte den dagegen gerichteten Klagen stattgegeben. We...

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