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Moench/Weinmann, ErbStG § 23 Besteuerung von Renten, Nut ... / 5. Vor- und Nachteile der Jahresversteuerung

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 23

Die Wahl der einen oder anderen Besteuerungsart wird letztlich immer von den Besonderheiten des einzelnen Falles abhängen. In den meisten Fällen dürften die Vorteile der Jahresversteuerung überwiegen.

Vorteile:

  1. Die Steuerzahlung folgt dem Zufluss der Einnahmen aus den Ansprüchen und die einzelnen Jahresbeträge sind so niedrig, dass der Erwerber über entsprechende Liquidität verfügt und die Vermögenssubstanz nicht angreifen muss.
  2. Die Jahressteuer ist erst zu entrichten, wenn die Freibeträge und weitere Abzugsbeträge aufgebraucht sind.
  3. Die Bezahlung der Steuer erst zu zukünftigen Zeitpunkten bringt einen Zinsvorteil, wenn die Rendite auf die aufgeschobenen Jahressteuerbeträge höher ist als der bewertungsrechtlich vorgegebene Zinssatz von 5,5 %.[1]
  4. Die Wahl der Jahresversteuerung erfordert keine endgültige Entscheidung. Will der Erwerber die Besteuerung endgültig abschließen, kann er die Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert ablösen (vgl. Rz. 28ff.).
  5. Da eine inflationäre Entwicklung eher als eine deflationäre Entwicklung zu erwarten ist, werden die gleichbleibenden jährlichen Zahlungen bei steigenden Renten, Nutzungen oder Leistungen zunehmend weniger belastend.
  6. Die Jahressteuer kann zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen (vgl. Rz. 20f.).

Nachteile:

  1. Die Jahresversteuerung verzögert den Abschluss des Steuerfalles. Der Erwerber kann allerdings die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert ablösen (vgl. Rz. 28ff.).
  2. Bei Renten, Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit begrenzt sind, werden die Sofortsteuer nach dem Kapitalwert und die Summe der Jahressteuerbeträge annähernd gleich sein. Bei lebenslänglichen Ansprüchen können größere Unterschiede auftreten. Lebt der Be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

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