Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
Rz. 20
Ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung, die Jahresversteuerung zu wählen, ist die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Jahressteuerbeträge bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Das EStG ordnet die Erbschaftsteuer als eine Personensteuer grundsätzlich der privaten Vermögenssphäre und den nicht abzugsfähigen Ausgaben zu, es sei denn, dass dafür das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht. Sie kann insoweit weder bei den einzelnen Einkunftsarten als Betriebsausgaben/Werbungskosten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die Erbschaftsteuer bleibt auch eine Personensteuer, wenn sie als Jahressteuer geleistet wird, denn es werden persönliche Freibeträge angesetzt und deren Höhe hängt von der Steuerklasse ab, für die ebenfalls die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen maßgebend sind. Unbestreitbar besteht andererseits in bestimmten Fällen ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Erbschaftsteuer auf einen erworbenen Vermögenswert mit einer Einnahme, für die der Erwerber zur Einkommensteuer herangezogen wird. Beim Erwerb von Renten, Nutzungen oder Leistungen – unabhängig von der Wahl der Sofort- oder der Jahresversteuerung bei der Erbschaftsteuer – tritt im Regelfall eine zusätzliche Belastung durch die Einkommensteuer auf die laufenden Einkünfte. Nach der Rechtslage vor dem 1.1.2009 war ein Abzug der Jahressteuerbeträge bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe (dauernde Last) möglich. Der Abzug war auf den Betrag begrenzt, mit dem die Einkünfte als Erwerb von Todes wegen auch durch die Erbschaftsteuer belastet waren. Der Sonderausgabenabzug war allerdings bereits durch das Jahressteuergesetz 2008 eingeschränkt worden und nur noch bei bestimmten Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen zugelassen. Diese Voraussetzung erfüllte die Erbschaftsteuer in Form der Jahressteuer nicht. Der BFH hat den Abzug der Jahressteuerbeträge als dauernde Last auch nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage abgelehnt.
Rz. 21
Im Rahmen des ErbStRG 2009 ist der Gesetzgeber der Forderung nachgekommen, eine Entlastung bei einer der beiden Steuerarten vorzusehen. Er hat die frühere Regelung des § 35 EStG a. F. modifiziert wieder aufleben lassen und damit eine besondere Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer geschaffen. Danach ist die gezahlte Erbschaftsteuer in begrenztem Umfang abzugsfähig, wenn sie im laufenden Veranlagungszeitraum oder in den vergangenen 4 Veranlagungszeiträumen für einen Erwerb von Todes wegen gezahlt worden ist. Die Regelung gilt nicht für die Schenkungsteuer. Bei Wahl der Jahresversteuerung wirkt sich die Entlastung in der Weise aus, dass die jährlich gezahlten Steuerbeträge die Einkommensteuer auf Dauer mindern. Die Anwendung der Vorschrift birgt für die Anwendungspraxis nicht immer erkennbare Fallen.
Rz. 22 einstweilen frei