Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Moench/Weinmann, ErbStG § 23 Besteuerung von Renten, Nut ... / 4. Abzug der Jahressteuer bei der Einkommensteuer

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 20

Ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung, die Jahresversteuerung zu wählen, ist die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Jahressteuerbeträge bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Das EStG ordnet die Erbschaftsteuer als eine Personensteuer grundsätzlich der privaten Vermögenssphäre und den nicht abzugsfähigen Ausgaben zu, es sei denn, dass dafür das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht.[1] Sie kann insoweit weder bei den einzelnen Einkunftsarten als Betriebsausgaben/Werbungskosten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.[2] Die Erbschaftsteuer bleibt auch eine Personensteuer, wenn sie als Jahressteuer geleistet wird, denn es werden persönliche Freibeträge angesetzt und deren Höhe hängt von der Steuerklasse ab, für die ebenfalls die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen maßgebend sind.[3] Unbestreitbar besteht andererseits in bestimmten Fällen ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Erbschaftsteuer auf einen erworbenen Vermögenswert mit einer Einnahme, für die der Erwerber zur Einkommensteuer herangezogen wird. Beim Erwerb von Renten, Nutzungen oder Leistungen – unabhängig von der Wahl der Sofort- oder der Jahresversteuerung bei der Erbschaftsteuer – tritt im Regelfall eine zusätzliche Belastung durch die Einkommensteuer auf die laufenden Einkünfte.[4] Nach der Rechtslage vor dem 1.1.2009 war ein Abzug der Jahressteuerbeträge bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe (dauernde Last) möglich.[5] Der Abzug war auf den Betrag begrenzt, mit dem die Einkünfte als Erwerb von Todes wegen auch durch die Erbschaftsteuer belastet waren.[6] Der Sonderausgabenabzug war allerdings bereits durch das Jahressteuergesetz 2008[7] eingeschränkt worden und nur noch bei bestimmten Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen zugelassen. Diese Voraussetzung erfüllte die Erbschaftsteuer in Form der Jahressteuer nicht. Der BFH hat den Abzug der Jahressteuerbeträge als dauernde Last auch nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage abgelehnt.[8]

 

Rz. 21

Im Rahmen des ErbStRG 2009[9] ist der Gesetzgeber der Forderung nachgekommen, eine Entlastung bei einer der beiden Steuerarten vorzusehen. Er hat die frühere Regelung des § 35 EStG a. F. modifiziert wieder aufleben lassen und damit eine besondere Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer geschaffen.[10] Danach ist die gezahlte Erbschaftsteuer in begrenztem Umfang abzugsfähig, wenn sie im laufenden Veranlagungszeitraum oder in den vergangenen 4 Veranlagungszeiträumen für einen Erwerb von Todes wegen gezahlt worden ist. Die Regelung gilt nicht für die Schenkungsteuer. Bei Wahl der Jahresversteuerung wirkt sich die Entlastung in der Weise aus, dass die jährlich gezahlten Steuerbeträge die Einkommensteuer auf Dauer mindern. Die Anwendung der Vorschrift birgt für die Anwendungspraxis nicht immer erkennbare Fallen.[11]

Rz. 22 einstweilen frei

[1] § 12 Nr. 3 EStG.
[2] BFH v. 9.8.1983, VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27; Schmidt/Loschelder, EStG, § 12 Rz. 47.
[3] BFH v. 18.1.2011, X R 63/08, BStBl II 2011, 680.
[4] Dazu eingehend: Fuhrmann, ErbStB 2008, 244.
[5] § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
[6] BFH v. 23.2.1994, X R 123/92, BStBl II 1994, 690.
[7] Gesetz v. 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218.
[8] BFH v. 18.1.2011, X R 63/08, BStBl II 2011, 680; dazu Esskandari/Bick, ErbStB 2011, 157.
[9] Gesetz v. 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018.
[10] § 35b EStG i. d. F. des Art. 5 ErbStRG 2009, zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 17 des Gesetzes v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.
[11] Zu Einzelheiten Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 23 Rz. 42ff.; Schmidt/Kulosa, EStG, § 35b.

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Smartsteuer
Semigator Enterprise
Schäffer-Poeschel
Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group
Karriere in der Haufe Group
Haufe RSS Feeds
FAQ
Mediadaten
Presse
Newsletter
Sitemap
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren