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Moench/Weinmann, ErbStG § 16 Freibeträge / 3 Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht (Abs. 1)

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 8

Gilt für einen Erwerb unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, ist die Höhe der Freibeträge ausschließlich abhängig von der Steuerklassenzugehörigkeit des Erwerbers gem. § 15 ErbStG. Die Erwerbe des Ehegatten werden am stärksten steuerlich geschont. Ehegattenerwerbe sind als weniger besteuerungswürdig als andere Erwerbe angesehen, weil sie oft nur einen zeitlich relativ kurzen Zwischenerwerb vor der endgültigen Weitergabe des Vermögens an die nachfolgende Generation darstellen. Die Erfassung dieser Erwerbe und ihre Besteuerung schaffen überdies viele Probleme, sodass sogar eine völlige Freistellung überlegenswert wäre. Die Gewährung des Freibetrags setzt voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt des Erwerbs rechtlichen Bestand hat (§ 15 ErbStG Rz. 10). Lebenspartner einer – nach früherem Recht begründeten – eingetragenen Lebenspartnerschaft gehören ebenfalls zur Steuerklasse I und erhalten denselben persönlichen Freibetrag wie Ehegatten in Höhe von 500.000 EUR. Da die Zuordnung zur Steuerklasse I rückwirkend zum 1.8.2001 erfolgt und seitdem der Freibetrag für Ehegatten in unterschiedlicher Höhe bestand, ist dessen jeweilige Höhe auch für den Erwerb vom Lebenspartner maßgebend (§§ 16, 37 Abs. 5 Nr. 2 und 3 ErbStG in der durch das JStG 2010[1] geänderten Fassung). Lebenspartner erhalten in diesen Altfällen folgenden Freibetrag bei Erwerben mit Steuerentstehung zwischen

  • 1.8.2001 bis 31.12.2001: 600.000 DM
  • 1.1.2002 bis 31.12.2008: 307.000 EUR.

Die Änderungen sind auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Erwerbe anzuwenden. Der Gesetzgeber hat keine Durchbrechung der Bestandskraft von Bescheiden vorgesehen, sodass bestandskräftig gewordene Bescheide nicht änderbar sind. Diese Einschränkung entspricht § 79 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 95 Abs. 3 S. 3 BVerfGG, wonach Besc...

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