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Moench/Weinmann, ErbStG § 15 Steuerklassen / 2.1 Ehegatte (Nr. 1)

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 10

Die Zugehörigkeit des Ehegatten zur Steuerklasse I setzt voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt der Steuerentstehung, also beim Erwerb von Todes wegen im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten und bei Zuwendungen unter Lebenden im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§§ 9, 11 ErbStG), rechtsgültig besteht. Ein Getrenntleben der Ehegatten, unabhängig von dessen Dauer, berührt die Frage der Steuerklasse nicht. Nach deutschem Zivilrecht liegt eine rechtsgültige Ehe vor, wenn sie vor dem Standesbeamten formgerecht geschlossen wurde.[1] Liegt der Ort der Eheschließung im Ausland oder besitzt einer der Eheschließenden eine ausländische Staatsangehörigkeit, muss nach den Maßstäben des deutschen internationalen Privatrechts (IPR) entschieden werden, ob die Rechtsgültigkeit der Ehe nach deutschem oder ausländischem Familienrecht zu beurteilen ist.[2] Eine im Ausland geschlossenen Ehe ist rechtsgültig, wenn das Recht des Ortes des Rechtsgeschäfts beachtet worden ist.[3]

Die Ehe besteht bei einem Scheidungsverfahren noch bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Sonderregelungen in §§ 1933, 2077 BGB, die die Wirkungen des Scheidungsausspruchs für das Erbrecht nach vorne verlagern, haben hier keine Bedeutung. Nach der rechtskräftigen Scheidung gehören die geschiedenen Ehegatten zur Steuerklasse II. Die Nichtigkeit der Ehe ist durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festzustellen.[4] Die Feststellung der Nichtigkeit hat Rückwirkung, sodass verfahrensrechtlich eine Steuerfestsetzung für eine zuvor ausgeführte Zuwendung zu berichtigen[5] und Steuerklasse III anzuwenden wäre. Es sprechen jedoch die besseren Gründe dafür, die Erwerbe denen des geschiedenen Ehegatten (StKl II Nr. 7) gleichzustellen.[6]

 

Rz. 11

Beim Erwerb vom Partner einer nichtehelichen Lebensgemeins...

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