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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 8 E ... / b) Entsprechende Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 Hs 2 EStG (§ 8 Abs 2 S 4 Hs 2 EStG)

Hartmut Pust
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Rn. 446

Stand: EL 183 – ET: 08/2025

Das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809 hat der Regelung in § 8 Abs 2 S 4 EStG den Hs 2 angefügt, wonach § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 Hs 2 EStG entsprechend gilt. Bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sowie von Brennstoffzellenfahrzeugen iSd § 2 Nr 4 EmoG sind bei der Berechnung des Nutzungswerts die insgesamt entstandenen Aufwendungen gem § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 Nr 1 EStG um die in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen, zu mindern, bzw der Listenpreis ist unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 Nr 2, Nr 4, Nr 5 EStG nur zur Hälfte oder unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 Nr 3 EStG nur zu einem Viertel anzusetzen.

Wegen der Einzelheiten vgl BMF v 05.11.2021, BStBl I 2021, 2205 Rz 6 ff zur pauschalen Ermittlung des Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung sowie BMF v 05.11.2021, BStBl I 2021, 2205 Rz 15 ff zur individuellen Ermittlung des privaten Nutzungswerts, ausführlich dazu s § 6 Rn 1111 (Dräger/Dorn).

 

Rn. 447

Stand: EL 183 – ET: 08/2025

Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v 27.03.2024 (BGBl I 2024 Nr 108) hat die für die Anwendung von nur einem Viertel der AK für das Kfz oder vergleichbare Aufwendungen für reine Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) in § 6 Abs 1 S 3 Nr 3 Hs 2 EStG geltende Grenze des Bruttolistenpreises von EUR 60 000 EUR auf EUR 70 000 bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode erhöht. § 6 Abs 1 S 3 Nr 3 EStG idF des Wachstumschancengesetzes findet auf Elektrofahrzeuge Anwendung, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden (§ 52 Abs 12 S 5 EStG).

 

Rn. 448–449

St...

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