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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 67 ... / E. Zusammentreffen von Familienleistungen mehrerer Mitgliedsstaaten

Hartmut Pust
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Rn. 55

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Das EU-Recht bestimmt, dass im Falle des Zusammentreffens von Familienleistungen mehrerer Mitgliedsstaaten ein beim nachrangigen Mitgliedsstaat gestellter Antrag an den vorrangigen Mitgliedsstaat weiterzuleiten ist. Der Antrag gilt beim Träger des vorrangigen Mitgliedsstaats zu dem Zeitpunkt eingegangen, an dem er beim Träger des nachrangigen Mitgliedsstaats eingegangen ist, Art 68 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004. Ein von einem Elternteil in einem Mitgliedsstaat gestellter Antrag wirkt nach Art 60 Abs 1 S 3 VO (EG) Nr 987/2009 auch zugunsten des Anspruchs des anderen Elternteils in einem anderen Mitgliedsstaat.

 

Rn. 56

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Aus dem ab dem 01.05.2010 geltenden Art 68 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004 ergibt sich, dass der beim zuständigen Träger des anderen EU- bzw EWR-Staates oder der Schweiz gestellte Kindergeldantrag so zu behandeln ist, als wäre er auch im vorrangig zuständigen Mitgliedsstaat gestellt worden (Prinzip der europaweiten Antragstellung), BFH v 09.12.2020, III R 73/18, BStBl II 2022, 178; BFH v 14.07.2022, III R 28/21, BStBl II 2023, 32; V 5.2 Abs 2 S 5 DA-KG 2025.

Stellt ein Wander-ArbN, der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Inland erfüllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der in § 70 Abs 1 S 2 EStG vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist, hat die Familienkasse zu prüfen, ob der Wander-ArbN selbst oder eine andere berechtigte Person für das betreffende Kind im Heimatland des Kindes einen die Frist wahrenden Antrag auf Kindergeld oder eine vergleichbare ausländische Familienleistung gestellt hat, BFH v 14.07.2022, III R 28/21, BStBl II 2023, 32.

Bezieht der Wander-ArbN oder eine andere berechtigte Person laufend Familienleistungen für das b...

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