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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / b) Aufnahme in ein laufendes Verzeichnis

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 1358

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Eine Aufnahme in ein laufendes Verzeichnis ist grundsätzlich nur für WG notwendig, für welche das Wahlrecht über die Sofortabschreibung nach § 6 Abs 2 S 1 EStG ausgeübt wurde, dh für WG, die als bewegliche WG des AV einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren AK, HK oder Einlagewert die Wertgrenze von EUR 800 (ab VZ 2018, bis VZ 2017: EUR 410) nicht überschreiten. Ergänzend sieht § 6 Abs 2 S 4 EStG vor, dass diese Verpflichtung lediglich für WG gilt, bei welchen die Wertgrenze von EUR 250 (ab VZ 2018, bis VZ 2017: EUR 150) überschritten wird. Im Umkehrschluss müssen also GWG, bei welchen die genannte Grenze nicht überschritten wird, nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden.

 

Rn. 1359

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Nach dem Gesetzeswortlaut hat die Aufnahme in ein "besonderes, laufend zu führendes" Verzeichnis zu erfolgen, in welches die einzelnen WG unter Angabe des Tages ihrer jeweiligen Anschaffung, Herstellung oder Einlage oder bei Eröffnung des Betriebs und ihrer AK, HK oder ihres Einlagewertes aufzunehmen sind. Eine Erstellung am Ende des Wj ist nicht ausreichend. Eine zeitnahe Erstellung erscheint jedenfalls notwendig. Nach § 6 Abs 2 S 5 EStG entfällt diese Notwendigkeit, wenn die erforderlichen Angaben aus der Buchhaltung ersichtlich sind. Dies betrifft die Höhe der maßgeblichen AK, HK oder der Einlagewerte sowie den jeweiligen Zugangszeitpunkt. Diese Voraussetzungen sollten erfüllt sein, wenn zB in der Buchung auf die Rechnung verwiesen und auf dieser der Zugangszeitpunkt vermerkt ist oder der Lieferschein an die Rechnung geheftet wird. Die Buchung der GWG auf einem Aufwandskonto sollte die Voraussetzungen der Dokumentation erfüllen.

 

Rn. 1360

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Bei fehlender Aufzeichnung kann die Sofortabschreibung f...

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