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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 5a ... / 5. Zeitpunkt der Besteuerung des Unterschiedsbetrages (§ 5a Abs 4 S 3–7 EStG)

Dipl.-Finanzwirt Hans-Jürgen Weiland
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Rn. 145

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Ein Wahlrecht zum Zeitpunkt der Besteuerung des Unterschiedsbetrages besteht nicht (BFH v 21.10.2010, IV R 23/08, BStBl II 2011, 277). Die ursprüngliche gesetzliche Formulierung "ist ... spätestens hinzuzurechnen" deutete darauf hin, dass der StPfl den gesondert – und einheitlich – festgestellten Unterschiedsbetrag auch vor den in § 5a Abs 4 S 3 Nr 1–3 EStG genannten Zeitpunkten dem Gewinn hinzurechnen konnte. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 5a Abs 4a S 1 EStG dürfte dieses Wahlrecht nur einheitlich mit Wirkung für alle Gesellschafter ausgeübt werden. Um ein derartiges Wahlrecht zu unterbinden, wurde bereits im Vorgriff auf eine gesetzliche Bereinigung das Wort "spätestens" als offenkundiges redaktionelles Versehen gewertet (BMF v 24.06.1999, BStBl I 1999, 669 Rz 25). In der Fassung des StBereinG 1999 ist das Wort "spätestens" gestrichen.

 

Rn. 146

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Die Anwendung der möglichen ratierlichen – mindestens ein Fünftel – Hinzurechnung des § 5a Abs 4 S 3 Nr 1 EStG setzt voraus, dass der StPfl die Gewinnermittlungsart von § 5a EStG zurück auf § 4 Abs 1 EStG und § 5 Abs 1 EStG umstellt. Sei es, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage zwar weiterhin erfüllt sind, der StPfl sich gem § 5a Abs 3 S 4 EStG nach Ablauf des 10-Jahres-Zeitraums für die Anwendung der herkömmlichen Gewinnermittlung entscheidet und der Betrieb in den folgenden 5 Wj weiter fortgeführt wird, oder dass die Voraussetzungen des § 5a Abs 1 EStG nicht mehr erfüllt werden.

 

Rn. 147

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Scheidet das WG aus dem BV aus oder dient es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, ist der Unterschiedsbetrag in dem betreffenden Jahr in voller Höhe dem G...

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