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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 5a ... / 1. Überwiegender Einsatz im internationalen Verkehr (§ 5a Abs 2 S 1 EStG)

Dipl.-Finanzwirt Hans-Jürgen Weiland
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Rn. 70

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Die Definition des Einsatzes eines Seeschiffes als Handelsschiff im internationalen Verkehr ist derjenigen des bis z 31.12.1998 geltenden § 34c Abs 4 EStG aF nachempfunden. Zur Abgrenzung kann auf die inzwischen bewährte Interpretation z § 34c Abs 4 EStG zurückgegriffen werden. Zur Abgrenzung zu § 34c Abs 4 EStG aF ist allerdings bei § 5a Abs 1 EStG nicht Voraussetzung, dass tatsächlich eine bundesdeutsche Flagge geführt wird (dieses wird zur Anwendung des § 41a Abs 4 EStG gefordert).

Als Definition des überwiegenden Einsatzes ist die entsprechende Formulierung aus dem BMF v 05.04.1976, BStBl I 1976, 261 zu übernehmen.

Zum Begriff Handelsschiff iSd § 34c Abs 4 EStG s BFH v 11.04.1990, BStBl II 1990, 783; zum Umfang der Begünstigungen vor Indienststellung bzw nach Veräußerung s BFH v 24.11.1983, BStBl II 1984, 155; zum Begriff "überwiegend" s BFH v 11.04.1990, aaO, und BFH v 28.09.1987, BStBl II 1989, 50.

 

Rn. 71

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Ein Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist nur bei Seeschiffen gegeben, die im Wj überwiegend

  • in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und
  • zur Beförderung von Personen und Gütern mit oder zwischen inländischen und ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der hohen See

eingesetzt werden.

Der Regelung des § 5a EStG kann keine zeitliche Mindestgrenze in Bezug auf den Betrieb eines Seeschiffes im internationalen Verkehr entnommen werden. Eine einschränkende Auslegung ist insb nicht aus der Bindefrist des § 5a Abs 3 S 3 EStG ableitbar (BFH v 26.09.2013, IV R 45/11, BStBl II 2015, 296; BFH v 03.04.2014, IV R 12/10, BStBl II 2014, 1000 und BFH v 22.01.2015, IV R 10/12, BFH/NV 2015, 678).

Ein nur kurzzeitiger Einsatz eine...

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