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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 52 ... / B. Die Entstehungsgeschichte des § 52 EStG

Hartmut Pust
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Rn. 6

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Der Gesetzgeber hat § 52 EStG durch das Kroatien-AnpG v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 mit Wirkung zum 31.07.2014 geändert. Dabei erfuhr die Vorschrift dadurch, dass alle durch Zeitablauf erledigten Regelungen gestrichen worden sind, eine erhebliche Kürzung. Dabei handelte es sich um eine rein redaktionelle Maßnahme, die die Fortgeltung der bisherigen Übergangsregelungen nicht betrifft (BT-Drs 18/1529, 60), ausführlich zur Fortgeltung von Übergangsvorschriften im Falle von nachfolgenden Änderungen des § 52 EStG, s Rn 26.

Die Regelungen, die sich bislang in § 52a EStG befunden haben sind durch das Kroatien-AnpG nunmehr in § 52 EStG aufgenommen worden. Damit enthält § 52 EStG nunmehr sämtliche zeitlichen Anwendungsvorschriften des EStG.

Der Gesetzgeber hat ferner sämtliche Anwendungsvorschriften, die denselben Paragrafen des EStG betreffen, in § 52 EStG in einem Absatz zusammengeführt.

Zudem hat das Kroatien-AnpG materiell-rechtlichen Regelungen, die bislang in § 52 EStG enthalten waren, in die jeweilige Vorschrift des EStG übernommen, auf die sie sich beziehen.

 

Rn. 7

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

§ 52 EStG ist nach dem Kroatien-AnpG durch eine Vielzahl weiterer Gesetze geändert worden. Unter anderem hat das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des EStG v 20.12.2016, BGBl I 2016, 304 in § 52 EStG den Abs 33a eingefügt. § 52 Abs 33a EStG tritt gem Art 5 Abs 2 MarktOÄndG an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelung in § 32c EStG entweder keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt. Die EU-Kommission sah die Regelung als unzulässige Beihilfe an und verlangte Änderungen, Hechtner, NWB 2018, 2841, 2845). Diese sind du...

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