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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 49 ... / C. Rechtsentwicklung seit 2004

Björn Viebrock
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Rn. 9

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427): mit Wirkung ab dem VZ 2005 wird in § 49 Abs 1 Nr 7 EStG die nachgelagerte Rentenbesteuerung eingeführt. Leibrenten und andere Leistungen iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a idF AltEinkG werden der beschränkten StPfl unterworfen.

 

Rn. 10

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

EURLUmsG vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310, 3843): Das Redaktionsversehen in § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG wird bereinigt und die Verweisung auf § 2 InvG in die Verweisung auf § 2 InvStG korrigiert. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs 57a S 5 wird angepasst.

 

Rn. 11

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

StÄndG 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652): Änderung von § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f S 1 EStG dahingehend, dass Veräußerungsgewinne von in einer inländischen Betriebsstätte oder sonstigen festen Einrichtung verwertete WG der beschränkten StPfl unterliegen. Rechte werden eigenständig bezeichnet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch die "verbrauchende Überlassung" von Rechten erfasst wird. Darüber hinaus wird § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst e EStG neu eingefügt, der Einkünfte des in Deutschland nicht ansässigen Bordpersonals von Luftfahrzeugen, die von Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben werden, erfasst. Beide Regelungen gelten ab dem VZ 2007.

 

Rn. 12

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

ZuständAnpVO vom 31.10.2006 (BGBl I 2006, 2407): Die Bezeichnung in § 49 Abs 4 EStG "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" wird durch die Worte "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ersetzt".

 

Rn. 13

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

SEStEG vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782): Die Regelung des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG und § 49 Abs 1 Nr 8 EStG werden inhaltlich geändert, um den Änderungen des UmwStG und des § 17 EStG durch das SEStEG Rechnung z...

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