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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 49 ... / ac) Einkünfteermittlung

Björn Viebrock
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Rn. 75

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nur der Gewinn der inländischen Betriebsstätte bzw des inländischen ständigen Vertreters wird erfasst (originäre Einkünfteermittlung, vgl BFH BStBl II 1989, 140; 1988, 663). Unterhält ein Unternehmen zB Betriebsstätten im Inland und Ausland, unterliegen nur diejenigen Einkünfte, die es über die inländischen Betriebsstätten erzielt, der beschränkten StPfl aus § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG. Grds gelten die allgemeinen Regelungen aus §§ 4 EStG ff, insbesondere § 4 Abs 1 S 3 und 4, S 8 Hs 2 EStG iVm § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 Hs 2 und Nr 5a EStG. Darüber hinaus bedeutsam sind die §§ 50 Abs 1 und 50d Abs 10 EStG; ferner § 1 Abs 4–6 AStG iVm der BsGaV vom 13.10.2014 (BGBl I 2014, 1603).

BA sind nur abziehbar, als sie mit inländischen Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, § 50 Abs 1 S 1 EStG.

 

Rn. 76

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Hinsichtlich der Einkünfteermittlung der Betriebsstätte ist problematisch, welcher Gewinnanteil des Gesamtunternehmens der Betriebsstätte zuzuordnen ist und in welchem Maße Leistungsbeziehungen zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus Berücksichtigung finden. Erst wenn in einem ersten Schritt bestimmt worden ist, welche Tätigkeiten, Transaktionen und WG der Betriebsstätte zuzuordnen sind, erfolgt in einem zweiten Schritt die Ermittlung des sich daraus ergebenden Vermögens und steuerbaren Ergebnisses (Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 241 mwN, August 2019).

 

Rn. 77

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Zuordnung der BE und BA zwischen Stammhaus und Betriebsstätte erfolgt idR nach der direkten Methode (unmittelbare transaktionsbezogene Ertrags- und Aufwandszuordnung), die indirekte Methode (Verteilung des Gesamtergebnisses anhand von Verteilungsmaßstäben) findet hilfsweise Anwendung (BFH BStBl II 1986, 785; 1993, 63 mwN; BMF BStB...

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