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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 43 ... / VI. Inländische und ausländische Kapitalerträge (§ 43 Abs 3 EStG)

Dr. jur. Rolf Hasselmann
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Rn. 280

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition der inländischen KapErtr für Zwecke des gesamten KapSt-Abzugs; Gersch in K/S/M, § 43 Rz M1 (03/2010); ähnlich Hoffmann in Frotscher/Geurts, § 43 EStG Rz 192a (11/2024).

In allen übrigen Fällen handelt es sich um ausländische KapErtr.

 

Rn. 281

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Bedeutung hat dies für § 43 EStG selbst, weil teilweise nur von inländischen KapErtr KapSt einzubehalten ist. Eine Ausnahme gilt aber für § 43 Abs 1 S 1 Nr 6, 7 Buchst a und Nr 8–12 und S 2 EStG, bei denen die inländische Zahlstelle auch von ausländischen KapErtr KapSt einzubehalten hat.

Des Weiteren knüpfen § 2 Nr 2 KStG und § 5 Abs 2 Nr 1 KStG für die StPfl der öffentlichen Hand und der steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit dem Ausdruck

Zitat

"inländische Einkünfte, von denen eine Steuerabzug vorzunehmen ist"

an diese Vorschrift an; BFH BStBl III 1957, 49; aA Wassermeyer, IStR 2003, 94 mit Replik von Ramackers, IStR 2003, 383. Hieran dürfte auch unter dem neuen Recht festzuhalten sein, obwohl die Neufassung den früher in § 43 Abs 3 S 1 EStG enthaltenen Grundsatz nicht mehr ausdrücklich ausspricht.

 

Rn. 282

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Für die Bezüge oder Liquidationsraten aus der Beteiligung an einer KapGes oder Genossenschaft einschließlich der aktienähnlichen Genussrechte kommt es für die Inlandseigenschaft der KapErtr auf den Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland an. Bei der Veräußerung von Dividendenscheinen oder -ansprüchen kommt es darauf an, ob der Schuldner des veräußerten Anspruchs – also der Dividende usw – Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die manufactured dividends nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG wird darauf abgestellt, ob der Emittent der Aktien Sitz oder Ort der ...

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