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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 43 ... / D. Laufende Erträge aus inländischen Wandelanleihen, inländischen Gewinnobligationen und bestimmten inländischen Genussrechten (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG)

Dr. jur. Rolf Hasselmann
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Rn. 80

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Wie bisher unterliegen die laufenden Erträge aus bestimmten Kapitalforderungen gegen inländische Schuldner einem Steuerabzug in Höhe von 25 % durch den Schuldner der KapErtr.

Bei den Wandelanleihen und Gewinnobligationen muss es sich zudem noch um Teilschuldverschreibungen handeln. Dafür ist die Ausgabe einer Mehrzahl von effektiven Stücken erforderlich, das Ausstellen einer Globalurkunde mit Wertrechten reicht ungeachtet der weitgehenden Gleichstellung in § 9a DepotG nicht aus.

Zur beschränkten StPfl von Erträgen aus Wandelanleihen s § 49 Rn 229 (Viebrock) sowie FG Düsseldorf v 06.12.2017, 2 K 1289/15 H, EFG 2018, 1965. In dem Revisionsverfahren I R 6/18 hat der BFH entschieden, dass Zinsen aus Wandelanleihen gem § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG zu beschränkt stpfl inländischen Einkünften führen. Dies gelte auch dann, wenn sie in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden seien. Die tatbestandlichen Ausnahmen des § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c Doppelbuchst aa S 2 EStG fänden auf Wandelanleihen keine Anwendung (Beschluss des BFH v 13.07.2021, I R 6/18, BStBl II 2022, 24).

 

Rn. 81

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Stammrechte sind einmal die Wandelanleihen. Dies sind Teilschuldverschreibungen, bei denen der Gläubiger das Recht hat, zu einem oder zu mehreren festgelegten Zeitpunkten Aktien des Anleiheemittenten mit oder ohne Zuzahlung zu erwerben. Auch Anleihen einer GmbH mit dem Recht zum Erwerb von Geschäftsanteilen dürften ebenfalls erfasst sein. Nicht unter Nr 2 fallen Anleihen, bei denen der Gläubiger ein Recht zum Erwerb der Aktien/Anteile an einer anderen KapGes als der Emittentin hat. Ebenfalls nicht unter Nr 2 einzuordnen sind Anleihen, bei denen der Emittent das Recht zur Wahl zwischen Einlösung in Geld oder Aktien/Anteilen hat.

 

Rn. 82

St...

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