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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / Schrifttum:

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Leis, Steueränderungen zum 01.01.2004 im Überblick, FR 2004, 62;

Hörster, BB-Gesetzgebungsreport: Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum SteuervergünstigungsabbauG …, BB 2004, 245;

Dissars, Grundzüge der Besteuerung nach der Tonnage, NWB 2009, 3656.

 

Rn. 2050

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum SteuervergünstigungsabbauG vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840) eingeführt. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 5a EStG, die die so genannte "Tonnagesteuer" regelt (s Erläut zu § 5a (Weiland)). Danach besteht eine alternative Form der Gewinnermittlung in der Seeschifffahrt. Es wird nach § 5a EStG der Gewinn in Abhängigkeit von der Schiffsgröße pauschal ermittelt und unabhängig vom realen Gewinn der Besteuerung unterworfen.

In der Rechtspraxis wurde diese Regelung durch den Einsatz von Rechtsinstituten zu Steuerminimierungszwecken verwandt. Man nutzte hierzu das Rechtsinstitut einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung, der körperschaftsteuerlichen Organschaft und die Rspr des BFH zur unentgeltlichen Nutzungseinlage (BFH BStBl II 1988, 348; 1991, 456). So erreichte man, dass die Erträge aus dem Betrieb eines Handelsschiffes in einer Betriebs-KapGes durch Ansatz des pauschaliert ermittelten Gewinns besteuert wurden, während die damit im Zusammenhang stehenden BA in voller Höhe in einer Besitz-KapGes steuerlich berücksichtigt wurden. Solche Gestaltungen, die dem Sinn und Zweck der Tonnagebesteuerung entgegenstehen, werden durch die Einführung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 11 EStG unterbunden.

 

Rn. 2051–2059

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

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