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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / e) Besonderheiten bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen (§ 5 Abs 7 S 4 EStG)

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 1486

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Grundsatz: Beim Übernehmenden ist § 5 Abs 7 S 1 EStG gemäß S 4 auch bei Übertragung von Pensionsverpflichtungen anzuwenden (entgegen BFH v 12.12.2012, I R 68/11, BStBl II 2017, 1232, wonach § 6a EStG nur für den im Zeitpunkt der Übernahme noch nicht erdienten Teil der Geltung erlangen kann, der erdiente Teil dagegen zu AK zu bewerten ist). Werden im Zuge eines ArbG-Wechsels Pensionsverpflichtungen des bisherigen ArbG gegen ein marktgerechtes Entgelt übernommen, übersteigt dieses typischerweise den beim Übertragenden bisher ausgewiesenen Teilwert nach § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG. Um grundsätzlich missbrauchsunverdächtige ArbG-Wechsel unter Mitnahme von Pensionsansprüchen steuerlich nicht zu behindern, ordnet § 4f Abs 1 S 3 EStG Alt 2 für den bisherigen ArbG abweichend von § 4f Abs 1 S 1 EStG (Aufwandsstreckung) die unmittelbare Aufwandswirksamkeit realisierter stiller Lasten an (s § 4f Rn 76 (Briesemeister)).

Bewertungssonderreglung: § 5 Abs 7 S 4 EStG trifft für die Folgebilanzierung beim neuen ArbG Bewertungssonderregelungen, wenn bei einem ArbG-Wechsel bestehende Pensionsverpflichtungen zusammen mit Vermögenswerten übergehen. Durch S 4 wird die wortidentische Richtlinie R 6a Abs 13 EStR 2012 klarstellend (BT-Drucks 18/68, 74) in den Gesetzesrang gehoben. § 5 Abs 7 S 1 EStG ist in diesen Fällen gemäß S 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wj der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist, wobei sich kein negativer Jahresbetrag ergeben darf (hierzu einschließlich mathematischer Hintergründe der schwer verständ...

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