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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / da) Grundfall, § 158 Abs 1 BGB

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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daa) Abgrenzung

 

Rn. 431

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, tritt gemäß § 158 Abs 1 BGB die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit Eintritt der Bedingung ein. Mit der Vereinbarung einer Bedingung knüpfen die Vertragsparteien rechtsgeschäftliche Wirkungen an ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt als solches oder dessen Eintrittszeitpunkt objektiv ungewiss ist. Während der Schwebezeit sind die Vertragsparteien an die §§ 160ff BGB gebunden, durch die sichergestellt wird, dass im Falle des Bedingungseintritts der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg erreicht wird; diese treffen Regelungen insbesondere zur Haftung sowie zur Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts wider Treu und Glauben.

 

Beispiele Veräußerung unter aufschiebender Bedingung:

  • Optionsgeschäfte: Im Rahmen einer Kaufoption erwirbt der Inhaber das Recht, ein bestimmtes WG (Basiswert) zu einem bestimmten Preis (Basispreis) zu einem bestimmten Termin (oder innerhalb einer bestimmten Frist) zu erwerben. Im Rahmen einer Verkaufsoption erwirbt der Inhaber das Recht, einen bestimmten Basiswert zu einem bestimmten Preis zu einem bestimmten Termin (oder innerhalb einer bestimmten Frist) zu verkaufen. Der Kaufvertrag steht jeweils unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Optionsinhaber sein Recht ausübt, was er nur tun wird, wenn sich der Wert des Basiswerts zu seinen Gunsten entwickelt (dh im Fall der Kaufoption über den Basispreis gestiegen, im Fall der Verkaufsoption gefallen ist).
  • Finanzierungsvorbehalt: Veräußerung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Erwerber ein Finanzierungsdarlehen erhält;
  • Kartellrechtlicher Genehmigungsvorbehalt: Veräußerung unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch das Bundeskartellamt;
  • Z...

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