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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / C. Zielkonflikte der Gewinnermittlung

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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1. Zielkonflikt: Vorsichts- versus Leistungsfähigkeitsprinzip

 

Rn. 12

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Zweck steuerlicher Gewinnermittlung ist die Messung des "vollen"/"wirklichen" Gewinns als Indikator steuerlicher Leistungsfähigkeit (§ 2 Abs 2 Nr 1 EStG) zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, insb gleichmäßigen Besteuerung (BFH v 02.03.1969, GrS 2/68, BStBl II 1969, 291; BFH v 21.10.1993, IV R 87/92, BStBl II 1994, 176; Weber-Grellet, Steuern im modernen Verfassungsstaat, 2003, 325; Weber-Grellet, DB 2010, 2298f mwN).

Der handelsrechtliche JA ist demgegenüber auf die vorsichtige u objektivierte Ermittlung eines entnahmefähigen Gewinns gerichtet. Der Zweck- u Adressatensingularität steuerlicher Gewinnermittlung steht mit Ausschüttungsbemessungs-/Kapitalerhaltungs- u Informationsfunktion der Zweck- u Adressatenpluralismus des handelsrechtlichen JA gegenüber.

Kern der kaufmännischen u damit auch steuerlichen Gewinnermittlung ist die Bestimmung des Rein-BV, also des bilanziellen EK. Der durch BV-Vergleich ermittelte "entziehbare" Gewinn (Begriffsprägung durch Moxter, Bilanzrechtsprechung 1993, 7; Moxter, FS L. Schmidt, 1993, 201) soll auch der Besteuerung zugrunde gelegt werden (Maßgeblichkeitsgrundsatz, § 5 Abs 1 EStG, s Rn 325ff). Der Fiskus dürfe als "stiller Teilhaber" hinsichtlich seiner Partizipation am Erfolg des Unternehmens nicht besser gestellt werden als der Anteilseigner (Döllerer, BB 1988, 238; Stobbe, FR 1997, 361; Groh in FS Börner, 1998, 177). Als (partiarischer) Großgläubiger müsse der Fiskus auch das Gläubigerschutzprinzip gegen sich gelten lassen (Beisse, FS Beusch, 1993, 84). Mit der Verknüpfung von handels- u steuerlicher Gewinnermittlung durch den Maßgeblichkeitsgrundsatz u die damit erfolgende Anbindung auch der steuerlichen Gewinnermittlung an das Vorsichtsprinzip übernimmt dieses zugleich eine Abwehrfunktion gegen "fis...

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