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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / c) Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 1657d

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisierend mit 6 % der Überentnahme ermittelt. Der sich durch diese Berechnung ergebende Betrag wird jedoch begrenzt durch die um 2 050 EUR sowie die für die Darlehen zur Finanzierung von AK oder HK von WG des AV verminderten insgesamt im Wj angefallenen Schuldzinsen. Es bleiben somit Schuldzinsen bis zur Höhe von 2 050 EUR immer abzugsfähig, auch wenn Überentnahmen gegeben sind. Da gemäß § 4 Abs 4a S 5 EStG nF die Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von AK oder HK von WG des AV grds uneingeschränkt abzugsfähig sind, ist die Einschränkung des Abzugs der betrieblichen Schuldzinsen auf die um 2 050 EUR geminderten übrigen Zinsen beschränkt.

 

Beispiel:

Es ist unter Berücksichtigung des Anfangssaldos für ein Wj eine Überentnahme von EUR 50 000 gegeben. An betrieblichen Schuldzinsen sind EUR 20 000 angefallen. Darin enthalten sind Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von AV von EUR 16 000.

Grds nicht abzugsfähig wären 6 % von EUR 50 000 = EUR 3 000, tatsächlich nicht abzugsfähig sind jedoch nur EUR 1 950, da die zu berücksichtigenden übrigen betrieblichen Schuldzinsen (EUR 20 000 ./. EUR 16 000) den immer abzugsfähigen Betrag von EUR 2 050 nur um EUR 1 950 übersteigen.

Ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen iRd § 4 Abs 4 a EStG im Zusammenhang mit PersGes (s Rn 1658) zu beurteilen, so ist der Mindestbetrag nach § 4 Abs 4 a S 4 EStG nur einmal und nicht jedem Gesellschafter zu gewähren (BFH BStBl II 2008, 420).

Nach dem Gesetzeswortlaut können sich nicht abziehbare Schuldzinsen auch durch Überentnahmen vorangegangener Wj ergeben, da Unterentnahmen des laufenden Wj nicht ausgleichend bei der Ermittlung des nicht abzugsfähigen Schuldzinsenanteils berücksichtigt werden. Die FinVerw kommt zum Ansatz...

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