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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / 2. Geldbußen

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 1852

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Geldbußen iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG sind die Maßnahmen, die in deutschen Rechtsvorschriften als Geldbußen bezeichnet werden und von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des EStG oder von Organen der EG festgesetzt wurden. Im Einzelnen kommen für das Abzugsverbot in Betracht:

  • Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich der nach § 30 OWIG als Nebenfolge vorgesehenen Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen (vgl BFH BStBl II 2009, 151);
  • Geldbußen nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes oder der Länder, zB der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Steuerberatungsgesetz;
  • Geldbußen nach den DisziplinarG des Bundes und der Länder;
  • Geldbußen nach EU-Vorschriften.

Das Abzugsverbot für Geldbußen, bei deren Höhe der wirtschaftliche Vorteil des Täters berücksichtigt worden ist, § 17 Abs 4 OWIG, kann aber nur insoweit gelten, als bei der Festsetzung der Geldbuße die Ertragsteuerbelastung berücksichtigt worden ist; dann bestehen gegen § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG BStBl II 1990, 483 entgegen BFH BFH/NV 1987, 152). Sind dagegen die tatsächlich gezahlten Ertragsteuern (ESt, KSt, GewSt), wohl auch KiSt, bei der Bemessung der Geldbuße nicht berücksichtigt worden, kann die Geldbuße als BA abgezogen werden (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 4 EStG). Dies gilt auch für VZ vor 1992, § 52 Abs 5a EStG aF. Das gilt natürlich nur für den Teil der Geldbuße, mit dem der wirtschaftliche Vorteil des Täters abgeschöpft worden ist, er ist evtl schätzungsweise zu ermitteln (BFH BFH/NV 2004, 959; vgl auch Grützner, StuB 2005, 22 und FG Nds EFG 2006, 1737).

Ist die Steuerbel...

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