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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / 2. Buchführungs- und Abschlusspflicht

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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a) Abgeleitete steuerliche Buchführungspflicht (§ 140 AO)

 

Rn. 303

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

Eine nach außersteuerlichen Gesetzen bestehende Verpflichtung, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, ist auch für die Besteuerung zu erfüllen, § 140 AO. In steuerliche Pflichten überführt werden damit insb handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Die Befreiung für kleine Einzelkaufleute gem § 241a HGB iVm § 242 Abs 4 HGB (s Rn 304a) wirkt damit auch im Steuerrecht (ggf aber Buchführungspflicht nach § 141 AO, da Kriterien nicht vollständig abgestimmt, s Rn 308a).

Nach Wertung des BFH werden nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften begründete Buchführungspflichten durch § 140 AO ebenfalls zu steuerlichen Pflichten (BFH v 14.11.2018, I R 81/16, BStBl II 2019, 390; ebenso AEAO zu § 140 AO; R 4.1 Abs 4 S 2 EStR 2012; BMF v 16.05.2011, BStBl I 2011, 530 Rz 3; OFD NW, Vfg v 05.09.2017, DB 2017, 2384; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 140 AO Rz 7 (Oktober 2015)). § 140 AO verweist demnach nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Buchführungspflichten. Der Grundsatzentscheidung lag der Fall einer AG liechtensteinischen Rechts zugrunde, die in Deutschland mit Einkünften aus der Vermietung im Inland belegenen Grundbesitzes (mangels ständigen Vertreters und/oder Betriebsstätte) nach § 2 Nr 1 KStG nur beschränkt stpfl und (mangels Zweigniederlassung gemäß §§ 13d – 13g iVm § 238 Abs 1 S 1 HGB) handelsrechtlich nicht buchführungspflichtig war. Aus der in Liechtenstein eingreifenden Buchführungspflicht kraft Rechtsform ist nach BFH-Wertung eine Buchführungspflicht auch in Deutschland abzuleiten, da sowohl der offene, nicht auf inländische Rechtsnormen beschränkte Wortlaut des § 140 AO, als auch der Zweck des § 140 AO, möglichst viele außersteuerliche Pflichten für das deutsche Steuerrecht nutzbar zu machen und dadurch den ...

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