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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 32c ... / B. Zeitlicher Anwendungsbereich

Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
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Rn. 4

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Gem Art 39 Abs 8 JStG 2019 hängt das Inkrafttreten der Vorschrift von einem positiven Bescheid der EU-Kommission ab, dass es sich bei der Vorschrift um eine genehmigungsfähige Beihilfe handelt. Mit Beschluss der Europäischen Kommission v 30.01.2020 hat diese nunmehr festgestellt, dass die Regelungen zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus LuF (einschließlich Binnenfischerei und Aquakultur) zwar eine Beihilfe darstellen, die allerdings durch ihre inhaltliche Wirkung und insb zeitliche Befristung als zulässig und mit dem Europarecht vereinbar angesehen wird.

§ 32c EStG ist damit mW v 30.01.2020 in Kraft getreten (Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 18.03.2020, BGBl I 2020, 597).

 

Rn. 5

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

Die nunmehrige (nicht mehr als Tarifglättung, sondern als Tarifermäßigung bezeichnete) Fassung des § 32c EStG ist erstmals im VZ 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die VZ 2014–2016 umfasst. Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die VZ 2017–2019 und 2020–2022. § 32c EStG war vorerst letztmalig für den VZ 2022 anzuwenden (§ 52 Abs 33a S 1 EStG 2019).

Die Vorschrift wurde um 6 weitere Jahre verlängert und ist nun letztmalig im VZ 2028 anzuwenden (§ 52 Abs 33a EStG 2024).

§ 32c EStG für die Betrachtungszeiträume 2023–2025 und 2026–2028 stand unter EU-Anwendungsvorbehalt gem § 52 Abs 33a EStG 2024, sodass die Vorschrift für die landwirtschaftliche Primärproduktion sofort wirksam wurde und für die restlichen landwirtschaftlichen Einkünfte iSv § 13 EStG nur nach EU-Zustimmung Anwendung finden sollte. Die Zustimmung der EU wurde am 17.02.2025 erteilt und wurde im B...

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