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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3 S ... / hc) Die Begrenzung des Reisekostenersatzes

Dr. Peter Handzik, Dr. Martin Mues
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hca) Arten von Reisekosten

 

Rn. 666

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zu den Reisekosten gehörten:

 
Fallgruppe Hinweis auf LStR 2011 Erläuterung dazu
Fahrtkosten R 9.5. LStR 2011 s Rn 667–676
Verpflegungsmehraufwand R 9.6. LStR 2011 s Rn 677–696
Übernachtungskosten R 9.7. LStR 2011 s Rn 697–719
Reisenebenkosten R 9.8. LStR 2011 s Rn 697–719

hcb) Die Fahrtkosten im Allgemeinen

 

Rn. 667

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Fahrtkosten waren die tatsächlichen Aufwendungen, die dem ArbN durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstanden (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.5 Abs 1 S 1 LStR 2011), zB Bahn, Flugzeug, Schiff, Mietwagen, eigenes Fahrzeug. Zu Unfallkosten bei einer Dienstreise s Rn 699. Zusammengefasst auf das für § 3 Nr 16 EStG Wesentliche galt:

(1)

Der ArbN benutzte öffentliche Verkehrsmittel (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.5 Abs 1 S 2 LStR 2011).

Der ArbG konnte dem ArbN steuerfrei höchstens den entrichteten Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge ersetzen.

(2) Der ArbN verwendete sein eigenes Fahrzeug (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.5 Abs 1 S 3–5 LStR 2011).
(a)

Der ArbN wies seine tatsächlichen Gesamtkosten für das Fahrzeug nach:

Dann konnte ihm der ArbG den Teil der tatsächlichen jährlichen Gesamtkosten ersetzen, der auf die zu berücksichtigenden (§ 9 Abs 2 EStG aF war zu beachten!) Fahrten entfiel (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.5 Abs 1 S 3 LStR 2011). Wie die "Gesamtkosten" zu ermitteln waren, regelten die LStR seit 2008 nicht mehr, s dazu noch H 38 LStH 2005 "Einzelnachweis".

(b)

Der ArbN wies seine tatsächlichen Gesamtkosten für das Fahrzeug nicht nach:

Der ArbG konnte dann folgende Pauschbeträge je Fahrtkilometer (nicht: Entfernungskilometer!) grds (Ausnahme: bei offensichtlich unzutreffender Besteuerung) nach § 3 Nr 16 EStG aF steuerfrei ersetzen (betreffend Inlands- und/oder Auslandsfahrten):

 
Fortbewegungsmittel Fahrtkilometersatz in EUR seit...

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